Begründung der berufsbezogenen Impfpflicht widerspricht den wissenschaftlichen Tatsachen

Die am Freitag, den 10.1.2 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossene berufsbezogene  Impfpflicht entspricht in ihrer Begründung nicht den wissenschaftlichen Tatsachen.

 

In einer Stellungnahme, die Steffen Rabe, Vorstandsmitglied der "Ärzte für individuelle Impfentscheidung" an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages verschickt hatte, machte er auf folgenden Tatbestand aufmerksam:

 

"Die im vorliegenden Gesetzentwurf geplante Impfpflicht gegen COVID-19 für medizinische Einrichtungen beruht im Wesentlichen auf der Annahme eines relevanten Fremdschutzes durch die Impfung, also der eines substanziell „reduzierten Übertragungsrisikos“ durch die Impfung. Durch die Impfung der Betreuenden soll somit der zuverlässige Schutz der Betreuten erreicht werden. Diese Annahme entspricht nicht dem wissenschaftlichen Kenntnisstand unter der so genannten „Delta-Variante“ von SARS-CoV-2. Schutz vor der Infektion.

 

Die Impfung vermag vorübergehend das Infektionsrisiko Geimpfter zu verringern, dieser Effekt ist

jedoch nur sehr temporär und lässt spätestens ab 90 Tagen nach der zweiten Impfdosis relevant

nach – das Infektionsrisiko Geimpfter steigt ab diesem Zeitpunkt wieder deutlich an. Dies wurde

in großen Bevölkerungsstudien in Israel schon früh nachgewiesen: schon 6 Monate nach der zweiten Impfung betrug der Schutz vor der Infektion nur noch 16%.

 

Wenn sich Geimpfte dann aber trotz Impfung anstecken, ist das Risiko, diese Infektion an andere

weiterzugeben nach jetzigem Kenntnisstand genauso groß, wie das Ansteckungsrisiko durch infizierte Ungeimpfte. Dies zeigt eine methodisch hervorragende Studie aus England, in der nicht nur Viruslasten gemessen, sondern tatsächliche Übertragungsrisiken in Haushaltssituationen erfasst wurden. In dieser Studie betrug das Ansteckungsrisiko Anderer durch infizierte Ungeimpfte 23%, das durch infizierte Geimpfte 25% - das Übertragungsrisiko wird auch bei engen Kontakten wie in Haushaltssituationen durch die Impfung somit nicht verringert.

 

Auf beide Punkte – das nur vorrübergehende Verringern des Infektionsrisikos durch die Impfung

und das dann relevante Risiko, Andere anzustecken – wies auch Prof. Dr. Christian Drosten in ei-

ner Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestages am 15.11.2021 hin: wir müssten,

so Drosten, davon ausgehen, „dass Geimpfte ein substanzielles Risiko hätten, unerkannt infiziert zu sein“ und damit ein Risiko für Andere darstellten, diese anzustecken.

 

Ein „substanzielles Risiko“ Geimpfter sich selber anzustecken und das im Vergleich zu Ungeimpften identische Risiko, dann Andere anzustecken ist aber das Gegenteil eines relevanten Fremdschutzes.

 

Damit kann die Impfpflicht für medizinische Einrichtungen nicht mit dem Ziel des Schutzes der

dort Betreuten begründet werden – dieser Schutz entsteht nicht in relevantem Maße.

 

Somit fehlt dieser Gesetzesinitiative und dem darin vorgesehenen gravierenden Eingriff in das

Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit jede wissenschaftliche Begründung und Rechtfertigung."

 

Die Stellungnahme und die dazu gehörigen Quellen können hier nachgelesen, heruntergeladen und weiter verbreitet werden.

https://www.impf-info.de/pdfs/Coronoia/AeFI_Stellungnahme_IfSG_20211208.pdf

 

Betroffene, die im Gesundheitsbereich tätig sind und sich gegen die neue Impfpflicht rechtlich zur Wehr setzen wollen, finden ebenfalls bei "Ärzte für individuelle Impfentscheidung" Unterstützung, Hier kann man sich an der Aktion "Keine Impfpflicht im medizinischen und sozialen Bereich" beteiligen:

https://individuelle-impfentscheidung.de/aktuelles/nicht-mit-uns.html

 

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