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Der Verfassungsrechtler Prof. Oliver Lepsius über die diffusen Lockdown Maßnahmen und die Moralisierung des Grundrechtsgebrauchs

[Christoph Hueck:]  Wer sich heute noch traut, die Corona-Maßnahmen zu hinterfragen und sich dabei auf grundgesetzlich garantierte Freiheitsrechte beruft, braucht Mut. Denn wer so fragt, gerät leicht in Gefahr, als Gefährder des Gemeinwohls hingestellt zu werden. So erging es bereits den Hunderttausenden, die Anfang August in Berlin für Freiheit und Frieden demonstrierten. Mit seinem Urteil „Die Verantwortungslosigkeit einiger weniger ist ein Risiko für uns alle!“[1] gab Bundespräsident Frank Walter Steinmeier dieser Auffassung einen unmissverständlichen Ausdruck.

Es gibt aber Menschen, die die Sache immer noch anders sehen. So schreibt der Münsteraner Verfassungsrechtler Prof. Oliver Lepsius in einem Gastbeitrag für die F.A.Z.: „Im Rechtsstaat ist es (…) grundsätzlich erlaubt, gegen Hygieneauflagen zu demonstrieren, indem man gegen sie verstößt. (…) Beim Demonstrieren geht es nicht um Individualismus oder Irrationalismus auf Kosten der Gemeinschaft, sondern um politischen Meinungspluralismus in einer offenen Gesellschaft.“[2]

Lepsius diskutiert die seit November gültige Strategie der generellen Kontaktbeschränkung und macht deutlich, dass sie „nicht mehr auf Verursachungsbeiträge des Einzelnen (AHA-Regeln) oder die Verantwortung des Betreibers von Einrichtungen (Hygienekonzept) abstellt, sondern ohne Ansehen von Wirkungsketten die Kontaktaufnahmen pauschal reduziert, indem ein gesellschaftlicher Bereich namens Freizeit und Unterhaltung geschlossen wird.“

Lepsius konstatiert: „Diese Strategie ist Ausdruck einer Hilflosigkeit. Auf diffuses Infektionsgeschehen wird mit diffusem Eingriff reagiert.“ Allerdings verlange das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, „Wirkungsketten namhaft zu machen, um die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen beurteilen zu können.“

Durch die neue Strategie können, so Lepsius weiter, sowohl die Verhältnismäßigkeit als auch die Evidenz der Maßnahmen nicht mehr überprüft werden. Denn „Verursachungsbeiträge und Wahrscheinlichkeiten [spielen] keine Rolle mehr.“ „So wissen wir, dass Theater, Museen, Hotellerie und Gastronomie, in der Regel auch Sport, keine Infektionstreiber sind. Auch flüchtige Kontakte (im Supermarkt, in der Bahn), bei denen keine Kommunikation stattfindet, erhöhen das Risiko nicht wirklich.“ „Dadurch geriet auch die Evidenz der Maßnahmen aus dem Blick. Es wird nicht mehr primär danach gefragt, welchen Beitrag der Einzelne zur Risikoreduzierung erbringen kann, sondern pauschal ohne Ansehen individueller Präventionsleistungen ein ganzer Bereich stillgelegt, der schon terminologisch als Freizeit und Unterhaltung relativiert wird.“

Lepsius zeigt, wie unlogisch manche Reaktionen auf Kritik an den Maßnahmen sein können: „Kritische Nachfragen werden mit dem Hinweis pariert, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass man sich beim Theaterbesuch oder auf dem Weg dorthin infiziere. Solche Negativbeweise aber gibt es nicht. Wer so argumentiert, setzt prozessuale Errungenschaften der Aufklärung aufs Spiel. Die Hexe konnte im Hexenprozess ihre Unschuld auch nicht beweisen. Ist sie also zu Recht verbrannt worden?“

Die Unklarheit einer diffusen Strategie leistet der Moralisierung des Themas Vorschub: „Gerade weil die Richtung der Maßnahmen und mit ihr auch die Eingriffsdimension nun diffus geworden ist, wird eine Verhältnismäßigkeitskontrolle schwerer: Wenn keine Wirkungsketten diskutiert werden, weil der Zusammenhang zwischen Ziel und Mittel als undurchschaubar gilt (‚das Infektionsgeschehen kann nicht mehr nachverfolgt werden‘) und Negativbeweise an seine Stelle treten (‚man kann sich aber theoretisch anstecken‘), dann gilt auf einmal die Inanspruchnahme von Freiheitsrechten als ein unsolidarischer, illegitimer Akt.“

Schließlich schreibt Lepsius, dass man gegen die Maßnahmen ja zumindest klagen könne, doch weist er auf die Schwierigkeit hin, ein Verbot von „Freizeit und Unterhaltung“ tatsächlich als Grundrechtseinschränkung nachzuweisen, „weil kein unmittelbar einschlägiges Grundrecht bereitsteht. Es konnte sich eben zuvor niemand vorstellen, in welcher Pauschalität der Staat auf Freiheitsrechte zugreift.“ Außerdem: „Klagen muss man sich finanziell und seelisch leisten können.“

 


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Lockdown ohne Kontrolle Lepsius FAZ 07.1
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